Datensatzbeschreibung


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Inhalt

Am 19. Oktober 2023 wurde das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der Deutsche Bundesrat hat in Bezug auf das Krankenhaustransparenzgesetz am 24.11.2023 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) wurde am 22.03.2024 durch den Deutschen Bundesrat gebilligt.

Dieses Gesetz führt zu einigen Anpassungen: sowohl inhaltlich am Datensatz selbst als auch bezüglich der Anzahl und Zeiträume der Datenlieferungen nach § 21 KHEntgG. Die Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG wurde daher am 16.04.2024 unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen für die erste unterjährige Datenlieferung gem. § 21 Abs. 3b Nr. 1 KHEntgG für das Datenjahr 2024 aktualisiert.

Die geänderte Datensatzbeschreibung ist für die Datenübermittlung nach § 21 Abs. 3 KHEntgG zum 15.06.2024 (Datenjahr 2024) zu verwenden.

Inhaltliche Änderungen im Vergleich zur letzten Fortschreibung:

Zusätzliche Gliederung der Haupt- und Nebendiagnosen, Operationen und Prozeduren sowie Beatmungsstunden nach dem tatsächlichen Behandlungsstandort.

Ergänzungen für die Übermittlung durch Bundeswehrkrankenhäuser und Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für die unterjährigen Datenerfassungen ab dem Datenjahr 2024: Aufnahme des Entgeltbereichs ‚HYB‘ für die spezielle sektorengleiche Vergütung in den fallbezogenen Dateien. Hinweis: In der Datenlieferung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG für das Datenjahr 2024 wird auch das Pflegepersonal nach den Entgeltbereichen ‚DRG‘ und ‚HYB‘ aufzuschlüsseln sein.

Die Daten werden aus Datenschutzgründen ausschließlich über das InEK-Datenportal an die Datenstelle übermittelt. Dazu ist eine einmalige Anmeldung im InEK-Datenportal ( https://daten.inek.org/) erforderlich. Details dazu können der Internetseite des InEK im Bereich „InEK Datenportal“ und dem zugehörigen Handbuch im Kapitel 2.4 Registrierung entnommen werden.

§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 03.05.2024) – enthält maßgebliche Änderungen für die Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG ab dem 2. Quartal 2024

§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 03.05.2024)
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§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 03.05.2024) – enthält maßgebliche Änderungen für die Datenlieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG ab dem 2. Quartal 2024

§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 03.05.2024)
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§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 16.04.2024) – enthält maßgebliche Änderungen für die Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG ab der 1. unterjährigen Datenlieferung 2024 mit der Frist 15.06.2024

§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 16.04.2024)
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§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 16.04.2024) – enthält maßgebliche Änderungen für die Datenlieferung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG ab der 1. unterjährigen Datenlieferung 2024 mit der Frist 15.06.2024

§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 16.04.2024)
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2023 zu Vergleichszwecken vom 03.01.2024

§ 21-Vereinbarung - Änderungsfassung (Stand 03.01.2024)
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§ 21-Vereinbarung - Endfassung (Stand 03.01.2024)
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2022 zu Vergleichszwecken vom 30.01.2023

30.01.2023: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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03.12.2021: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2020 zu Vergleichszwecken vom 24.11.2020

24.11.2020: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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Die Version der Datensatzbeschreibung für das Datenjahr 2019 zu Vergleichszwecken vom 04.12.2019

04.12.2019: § 21-Vereinbarung – Endfassung
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